Weitere Entscheidung unten: KG, 19.04.2012

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09   

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https://dejure.org/2012,8941
OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09 (https://dejure.org/2012,8941)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.04.2012 - 20 W 6/09 (https://dejure.org/2012,8941)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. April 2012 - 20 W 6/09 (https://dejure.org/2012,8941)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    SpruchG § 13; AktG § 305
    Überprüfung der Abfindung außenstehender Aktionäre im Spruchverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Spruchverfahrens auf Antrag eines außenstehenden Aktionärs mit dem Ziel der Überprüfung der Angemessenheit von Kompensationsleistungen; Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens

  • Betriebs-Berater

    Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs für die Durchführung eines Spruchverfahrens

  • Betriebs-Berater

    Ungeeignetheit des unternehmenseigenen Betafaktors bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpruchG § 13 S. 2; AktG § 305
    Zulässigkeit eines Spruchverfahrens auf Antrag eines außenstehenden Aktionärs mit dem Ziel der Überprüfung der Angemessenheit von Kompensationsleistungen; Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutzbedürfnis des außenstehenden Aktionäres für ein Spruchverfahren

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, Aktienrecht, angemessener Ausgleich, Ertragswertverfahren, Spruchverfahren, Unternehmensbewertung, Unternehmensvertrag

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Spruchverfahren über Abfindung aus Unternehmensvertrag trotz anhängigen Spruchverfahrens über gleichzeitigen Squeeze out bei nicht identischem Kreis von Antragstellern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs für die Durchführung eines Spruchverfahrens

  • blogspot.com (Leitsatz)

    Rechtsschutzbedürfnis für Spruchverfahren bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch bei kurz danach eingetragenem Squeeze-out

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 925 (Ls.)
  • BB 2012, 1037
  • BB 2012, 1470
  • NZG 2012, 750
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (47)

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09
    Die unselbständigen Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind - in Anschließung an das Rechtsmittel der Antragsgegnerin - entsprechend § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 155]; OLG Stuttgart, AG 2007, 453, 454; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rz. 9; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305, § 12 SpruchG Rz. 4).

    Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 179 ff.]).

    Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 468] m.w.N.).

    Insbesondere wurde die Anwendung des Tax-CAPM in IDW S1 2005 ausdrücklich nicht nur für Bewertungen ab dem 9. Dezember 2004 bzw. 18. Oktober 2005 empfohlen, sondern auch für Bewertungsstichtage vor diesem Zeitpunkt, sofern zum Bewertungsstichtag schon das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt (vgl. IDW S1 2005 Fn. 1 und Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1007 sowie OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 266] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 302] m.w.N.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 180] m.w.N.).

    Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 282]).

    Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 285]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rz. 574).

    Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 287]).

    Die bislang vorliegenden empirischen Erkenntnisse - insbesondere die von den Antragstellern zu 13 und zu 17 zitierten (GA V 664, 667) Veröffentlichungen von Dimson, Marsh und Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, EFA 2006 Zurich Meetings Paper, S. 29, sowie Economic Growth in: Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2010, S. 34) wie auch die von der Antragstellerin zu 8 zitierte (GA IV 602) Studie von Wenger (in AG-Sonderheft 2005 "Fair Valuations", S. 17) - belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher in ständiger Rechtsprechung die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S1 2005 gem. § 287 Abs. 2 ZPO auf 5, 5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 313]).

    Denn die Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung - etwa derjenigen von Prof. S. aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 318] m.w.N.).

    Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 303]).

    Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S1 2005 ist außerdem anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S1 2005 Rz. 129 sowie i.E. Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 303]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rz. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch etwa OLG München OLGR München 2008, 446, 447 ff. und ZIP 2009, 2339, 2342 sowie Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).

    Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragstellerinnen, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 301]).

    Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S1 2005 Rz. 102 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 372]).

    Denn die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum ein beherrschtes Unternehmen generell ein geringeres unternehmensindividuelles Risiko aufweisen sollte (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 396] m.w.N.).

    Eignet sich mithin der aus den eigenen historischen Daten des Unternehmens errechnete Betafaktor nicht zur Schätzung des künftigen Betafaktors, ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer P. Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 419]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028).

    Die Bildung einer P. Group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 410]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rz. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rz. 120]).

    Denn maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die P. Group ist nicht die Vergleichbarkeit der jeweiligen Umsatzhöhe, sondern die Vergleichbarkeit der Risikostruktur der Geschäftsmodelle im kongruenten Tätigkeitsfeld (zu deren Maßgeblichkeit vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 [juris Rz. 423]), wie sie von den Bewertungsgutachtern (S. 60 und 72 des A-Gutachtens), den sachverständigen Prüfern (S. 18 f. des B-Prüfungsberichts) wie auch vom Sachverständigen Dr. L (S. 61 f. seines Gutachtens) - entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546) - sehr wohl geprüft und daraufhin übereinstimmend bejaht wurde.

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 433]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 225] m.w.N.).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 445]).

    Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 449] m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09
    Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f.; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern - wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre - nicht in Frage gestellt.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 263]; ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 105] m.w.N.).

    Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 200]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 235] m.w.N.).

    Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer P. Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 200] m.w.N.).

    Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X AG, welches seinen Umsatz zu rund 35% in Deutschland und Österreich (Proportionen hier: 80% : 20%), zu rund 31% in Großbritannien, zu rund 26% in Skandinavien und zu rund 8% im übrigen Europa (Italien, Polen, Belgien, Niederlande) erwirtschaftet (vgl. S. 11 u. 12 f. des A-Gutachtens), lässt sich hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546) - gegen die Zusammensetzung der P. Group erst recht nicht einwenden, dass sie ausschließlich aus ausländischen Unternehmen besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 212]).

    Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 564; OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 244]).

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 433]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 225] m.w.N.).

    Sind jedoch - wie hier - die Anträge auf Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Barabfindung unzulässig bzw. unbegründet, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 236]).

    Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 238]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).

  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 2/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09
    1 Einem außenstehenden Aktionär kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen nicht abgesprochen werden, wenn zwar die Übertragung seiner Aktien auf den Hauptaktionär aufgrund eines in derselben Hauptversammlung wie die Zustimmung zum Unternehmensvertrag beschlossenen Übertragungsbeschlusses vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner gerichtlich überprüft wird, jedoch der Kreis der Antragsteller in beiden Verfahren nicht völlig identisch ist (Fortentwicklung von OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11).

    Die Antragsgegnerin meint unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11, AG 2011, 601) vorsorglich weiter, dass die auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung gerichteten, vom Landgericht nicht zuerkannten Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig seien.

    Die Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens hängt wie bei jedem Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ab (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 67] m.w.N.).

    Aus dem Zweck des Ausgleichsanspruchs, den Verlust der mitgliedschaftlichen Vermögensrechte auszugleichen und den Anspruch auf Zahlung der Dividende zu ersetzen, resultiert vielmehr, dass der Anspruch auf Zahlung des jährlichen festen Ausgleichs grundsätzlich mit dem Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft - hier: der X AG - entsteht, soweit im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre nichts anderes vereinbart ist (BGH, aaO, Rz. 12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 78]).

    Denn als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Rechtsschutzbedürfnis nicht nur bei Antragseingang, sondern während des gesamten Verfahrens fortbestehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 107 f.] m.w.N.).

    Zwar hat der Senat in seinem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11 [juris Rz. 70 ff.) entschieden, dass einem außenstehenden Aktionär das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen fehle, wenn - wie hier hinsichtlich der vorerwähnten Antragsteller der Fall - die Aktienübertragung auf den Hauptaktionär aufgrund eines in derselben Hauptversammlung wie die Zustimmung zum Unternehmensvertrag beschlossenen Übertragungsbeschlusses vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner - hier: im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) - gerichtlich überprüft werde.

    So haben - exemplarisch - die Antragsteller zu 10 und zu 14 nur im hiesigen Verfahren einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung gestellt, was angesichts des formal unterschiedlichen Streitgegenstandes in beiden Verfahren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 98]) ohne weiteres statthaft ist.

    Eine Anwendung des zwischenzeitlich in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeiteten Standards scheidet demgegenüber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 dienten, deren Inhalte zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 106] m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09

    Barabfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-out: Berücksichtigung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09
    Im Februar 2007 wurden sämtliche Anteile an der X AG an den französischen Finanzinvestor E weiterveräußert (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; dortige Anlage Ast 7 vor GA III 373).

    Zum anderen werde die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in dem parallelen Spruchverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 24/05 KfH) gerichtlich überprüft, in welchem jene Antragsteller gleichermaßen Anträge auf Erhöhung der Abfindung gestellt hätten (GA V 678).

    Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 24/05 KfH) beigezogen.

    Zwar hat der Senat in seinem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11 [juris Rz. 70 ff.) entschieden, dass einem außenstehenden Aktionär das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen fehle, wenn - wie hier hinsichtlich der vorerwähnten Antragsteller der Fall - die Aktienübertragung auf den Hauptaktionär aufgrund eines in derselben Hauptversammlung wie die Zustimmung zum Unternehmensvertrag beschlossenen Übertragungsbeschlusses vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner - hier: im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) - gerichtlich überprüft werde.

    Wenn nun aber - etwa aufgrund der Anträge der Antragsteller zu 10 und zu 14 - eine Sachentscheidung über die Abfindung nach § 305 AktG ergeht, so wirkt diese gem. § 13 Satz 2 SpruchG auch gegen diejenigen Aktionäre, die zugleich einen Antrag im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) gestellt haben.

    Entsprechend hatte sich zuvor der Sachverständige Dr. L bei seiner Anhörung im Termin vom 13. Mai 2009 geäußert (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; S. 8 f. der Sitzungsniederschrift; dortige GA IV 433 f.).

    Vielmehr hat er insoweit ausdrücklich "zugunsten der Antragsteller eine optimistische bzw. günstige Schätzung" vorgenommen, indem er den niedrigsten in Betracht kommenden Betafaktor sogar unlevered herangezogen hat (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009; dortige GA IV 434).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09
    Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 261]), so wird es vor diesem Hintergrund aber in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 262]).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier das Tax-CAPM angewendet hat, welches aus heutiger Sicht gegenüber dem Standard-CAPM die aktuellere Expertenauffassung der Wirtschaftsprüfer zur Durchführung der Nachsteuerbetrachtung darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 265 f.]).

    Denn die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für die Rückwirkung von Rechtsnormen sind hier nicht einschlägig, da die Empfehlungen des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, sondern Expertenauffassungen darstellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 279] m.w.N.).

    Denn diese Unsicherheit ist für das durch eine Vielzahl von Annahmen und Prognosen bestimmte Ertragswertverfahren und für gerichtliche Entscheidungen typisch, die - wie hier - wesentlich auf Schätzungen nach § 287 Abs. 2 ZPO beruhen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 280]).

    Denn zum Teil lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, nach denen im jeweiligen vor dem 1. Januar 2001 liegenden Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch gar nicht galt (so im Falle der Entscheidungen BayObLG, NZG 2006, 156; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07; OLG München, AG 2007, 411 und BB 2007, 2395; OLG Frankfurt am Main, AG 2010, 798), weswegen in diesen Fällen auch nach der hier vertretenen Auffassung das Tax-CAPM nicht anzuwenden gewesen wäre (vgl. bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 281]).

    Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 564; OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 244]).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09
    Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - "DAT/Altana").

    Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289, 307 - "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, Beschl. v. 5. Mai 2009 - 20 W 13/08 [juris Rz. 212 ff.]).

    Was den Börsenkurs der Aktie der X AG betrifft, so hat das Landgericht (LGB 24) diesen bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre zu Recht nicht unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. - "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 95]).

    Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f.; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern - wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre - nicht in Frage gestellt.

  • LG Stuttgart, 21.09.2009 - 32 AktE 2/05

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag APCOA Parking AG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) in Ziff. 1 des Tenors wie folgt abgeändert:.

    Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) werden zurückgewiesen.

    Zwar hat der Senat in seinem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11 [juris Rz. 70 ff.) entschieden, dass einem außenstehenden Aktionär das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen fehle, wenn - wie hier hinsichtlich der vorerwähnten Antragsteller der Fall - die Aktienübertragung auf den Hauptaktionär aufgrund eines in derselben Hauptversammlung wie die Zustimmung zum Unternehmensvertrag beschlossenen Übertragungsbeschlusses vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner - hier: im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) - gerichtlich überprüft werde.

    Wenn nun aber - etwa aufgrund der Anträge der Antragsteller zu 10 und zu 14 - eine Sachentscheidung über die Abfindung nach § 305 AktG ergeht, so wirkt diese gem. § 13 Satz 2 SpruchG auch gegen diejenigen Aktionäre, die zugleich einen Antrag im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) gestellt haben.

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09
    Denn eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen; § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend (vgl. hierzu i.E. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).

    Einem Antragsteller können die Gerichtskosten aber zum Teil auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vorneherein ohne Erfolgsaussichten war (BGH, NZG 2012, 191 Rz. 23).

    Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da - wie oben hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz bereits ausgeführt - eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09
    Denn etwaige Divergenzen der hier vertretenen Auffassung zu von den Antragstellerinnen zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZG 2006, 156), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 20. September 2006 - 1-26 W 8/2006; v. 7. Juli 2008 - I-26 W 16/06 AktE und v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07), des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 411; BB 2007, 2395), des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (AG 2010, 798; Beschl. v. 26. August 2009 - 5 W 35/09; v. 17. Juni 2010 - 5 W 39/09) wie auch des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 19. Mai 2011 - 2 W 154/08) sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

    Denn zum Teil lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, nach denen im jeweiligen vor dem 1. Januar 2001 liegenden Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch gar nicht galt (so im Falle der Entscheidungen BayObLG, NZG 2006, 156; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07; OLG München, AG 2007, 411 und BB 2007, 2395; OLG Frankfurt am Main, AG 2010, 798), weswegen in diesen Fällen auch nach der hier vertretenen Auffassung das Tax-CAPM nicht anzuwenden gewesen wäre (vgl. bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 281]).

    Die Bildung einer P. Group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 410]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rz. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rz. 120]).

  • BGH, 14.10.1992 - IV ZR 211/91

    Rückwirkende Neubestimmung des Verkehrswertes von Nachlaßgrundstücken zugunsten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09
    So sei in dem zu Bewertungen im Rahmen des Pflichtteilrechts ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1992 (BGH, NJW-RR 1993, 131) ein Verkaufserlös betreffend ein Grundstück, welcher fünf Jahre nach dem Erbfall erzielt worden sei, noch als maßgebend für die Bewertung angesehen worden (GA V 617 f.).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Teilurteil vom 14. Oktober 1992 (NJW-RR 1993, 131) entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei.

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

  • LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08

    Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • KG, 19.05.2011 - 2 W 154/08

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Anforderungen an die Unternehmensbewertung

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2008 - 26 W 16/06

    Bemessung der Barabfindung bei Ausschluss der Minderheitsaktionäre

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2006 - 26 W 8/06

    Abfindung und Ausgleich von Aktionären im Rahmen eines Beherrschungs- und

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 35/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 237/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

  • LG Stuttgart, 21.09.2009 - 32 AktE 24/05

    Squeeze-out APCOA Parking AG

  • BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09

    Pflichtteilsrecht: Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 17.03.1982 - IVa ZR 27/81

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 52/90

    Pflichtteilsberechnung bei Grundstücksverkauf

  • BGH, 24.03.1993 - IV ZR 291/91

    Berechnung des Pflichtteils bei Veräußerung eines Grundstücks nach dem Erbfall

  • BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags auf mündliche

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 W 39/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-Out: (Un-)Widerleglichkeit der Vermutung der

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting

  • OLG München, 02.04.2008 - 31 Wx 85/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00

    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung

  • KG, 02.09.1999 - 2 W 2341/97

    Anforderungen an die Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer

  • BFH, 15.04.1986 - VII B 135/85

    Umdeutung einer Beschwerde in eine unselbständige Anschlussbeschwerde - Frist für

  • OLG Düsseldorf, 28.08.2014 - 26 W 9/12

    Maßgeblicher Standard für die Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

    Teilweise wird von einigen Oberlandesgerichten, insbesondere den Oberlandesgerichten Stuttgart, Karlsruhe, Celle und nunmehr auch Frankfurt, die Auffassung vertreten, dass der jeweils neueste, zum gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt geltende Standard und damit der IDW S1 2005 auch rückwirkend ab 2001 anzuwenden sei (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2013, 12 W 5/12, AG 2013, 765; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2014, 21 W 15/11 (Bewertungsstichtag 08.06.2004); OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, AG 2012, 839 (Bewertungsstichtag 13.12.2004); OLG Stuttgart Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, AG 2011, 560 (Bewertungsstichtag 26.06.2007; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, AG 2011, 205, im Unternehmenswertgutachten war aber bereits der neuere Tax-CAPM angewendet worden; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, AG 2011, 420, im Unternehmenswertgutachten war IDW S1 2000, in der Entscheidung war IDW S1 2005 angewendet worden, nachdem das Unternehmen erstinstanzlich eine IDW S1 2005-Bewertung vorlegt und daher in der Beschwerdeinstanz keine Verzögerung eingetreten war; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06, AG 2007, 209, zit. nach juris, offen gelassen; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012, 12 W 66/06, AG 2013, 353, offen gelassen; OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2007, 9 W 53/06, AG 2007, 865: tendierend zu einer rückwirkenden Anwendung, Frage war allerdings nicht entscheidungserheblich; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Auflage, § 305, Rdnr. 80; Lenz, WPg 2006, 1160; Schwetzler, FB 2008, 30; vgl. zur Anwendung des neuen Standards, wenn dieser nur im Entwurf vorliegt: LG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012, 30 O 55/08, NZG 2013, 342 (zu IDW S1 2008); Wasmann/Gayk, BB 2005, 955).

    So berücksichtige der IDW S1 2005 im Hinblick auf die Nachsteuerbetrachtung die steuerlichen Unterschiede zwischen Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, AG 2012, 839).

    Da es sich bei den IDW-Standards lediglich um für die Gerichte nicht verbindliche Expertenauffassungen handele, sei eine rückwirkende Anwendung unbedenklich, stünden Vertrauensschutz und Gründe der Rechtssicherheit nicht entgegen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2013, 12 W 5/12, AG 2013, 765; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, AG 2013, 724; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, AG 2012, 839).

    Hierbei wird auch darauf verwiesen, dass der IDW S1 2005 im Übrigen empfehle, ihn auch auf Bewertungsstichtage vor 2005 anzuwenden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, AG 2012, 839).

    Eine Anwendung des inzwischen geltenden IDW S1 2008 auf frühere Stichtage wird hingegen abgelehnt, weil damit lediglich steuerliche Rahmenbedingungen der Unternehmenssteuerreform 2008 erfasst worden seien, die zum Bewertungsstichtag noch nicht "im Kern angelegt gewesen" seien (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, AG 2012, 839; OLG Stuttgart Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, AG 2011, 560; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2011, 20 W 2/11).

    Soweit einige Auffassungen, die den IDW S1 2005 rückwirkend anwenden, auf eine rückwirkende Anwendung dann verzichten wollen, wenn dies zu "unangemessenen Ergebnissen" führe (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, AG 2012, 839; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, AG 2011, 560), überzeugt dies den Senat nicht.

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).

    Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.).

    Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird.

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192).

    Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09

    Barabfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-out: Berücksichtigung des

    Auch die Alternativberechnung des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 (OLG Stuttgart 20 W 6/09; dortige GA 460 ff.) habe bei Zugrundelegung eines von 4, 68% auf 4, 5% abgerundeten Basiszinssatzes und eines dann ermittelten Unternehmenswertes von 266.720.000,00 EUR einen Wert pro Aktie von 133, 15 EUR und damit keine über 147, 50 EUR liegende Abfindung ergeben (LGB 9 und 22).

    Wenn die I durch deren Verantwortlichen T M gegenüber der Presse (vgl. OLG Stuttgart 20 W 6/09; dortige Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) bereits Anfang Juli 2004 eine mittelfristige Umsatzsteigerung um 50% auf 600 Mio. EUR anvisiert habe, habe sie sehr genau gewusst, von was sie rede.

    Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 6/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) beigezogen.

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (GA V 599) ist die sofortige Beschwerde der - von ihr wohl im Hinblick auf das Parallelverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 6/09 versehentlich als Antragstellerin zu 8 bezeichneten - Antragstellerin zu 19 (M-GmbH) nicht insoweit als unzulässig zu verwerfen, als jene Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. März 2010 (GA V 579) nicht nur beantragt hat, die Höhe der angemessenen Barabfindung auf einen Betrag über 147, 50 EUR je Aktie festzusetzen, sondern darüber hinaus auch, "die Ausgleichzahlung ... zur Erhöhung der angemessenen Barabfindung korrespondierend entsprechend höher" festzusetzen.

    Die dem Unternehmenswertgutachten danach grundsätzlich in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegte Umsatzplanung erweist sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 10 und zu 11 (vgl. GA V 610) - nicht wegen der in Zeitungsartikeln vom 2. Juli 2004 (Frankfurter Allgemeine Zeitung sowie Financial Times Deutschland [im Folgenden: FTD]; Anlagen B 1 und B 2 im Verfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 6/09; dortige GA IV 591 f.) wiedergegebenen Äußerungen des Verantwortlichen der Investmentgruppe I T M als korrekturbedürftig.

    Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht vom 13. Mai 2009 erläuterte der Sachverständige in diesem Zusammenhang, dass er zum Stichtag von einem Zinssatz von 4, 68% ausgegangen sei, welchen er auf 4, 75% aufgerundet habe, nachdem der IDW Rundungen auf volle 0, 25% vorschlage (vgl. LGB 19 sowie S. 11 der Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009 im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 6/09; dortige GA IV 445).

    Denn nach den zutreffenden Nachberechnungen des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 (OLG Stuttgart 20 W 6/09; dortige GA IV 461 ff.) ergibt sich sowohl bei Zugrundelegung eines ungerundeten Basiszinssatzes als auch bei einer Ab- oder Aufrundung ein Unternehmenswert je Aktie, welcher unter dem angebotenen Abfindungsbetrag liegt (vgl. hierzu i.E. auch LGB 19).

    Der Sachverständige Dr. L. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 86) überzeugend dargelegt und bei seiner Anhörung im Termin des Landgerichts vom 13. Mai 2009 (OLG Stuttgart 20 W 6/09; S. 2 f. der Sitzungsniederschrift; dortige GA IV 436 f.) bekräftigt, dass die Veräußerungssituation im Jahre 2007 auf die Situation der Bewertung der X AG zum 13. Dezember 2004 nicht übertragbar sei.

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

    Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 194; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).

    Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.).

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192).

    Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 233; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

    Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 189 m. w. N.).

    (bb) Dementsprechend zeigt ein Blick auf die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge, die wiederum zumindest einen Hinweis geben auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate in Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228) und in jüngerer Zeit in Spruchverfahren nicht selten etwa bei 1 % liegt (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 432 sowie v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 188; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE] - Tz. 67).

    Entsprechend hat sich der Senat vielmehr auch schon früher in diversen Entscheidungen geäußert (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196).

    Im hier entscheidenden Zusammenhang belastbare Rückschlüsse trägt dies aber schon deshalb nicht, weil dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen (Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196) näher dargelegt hat und worauf er sich auch hier ungeachtet der hiergegen gerichteten Kritik der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 bezieht (vgl. zuletzt auch Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151).

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 20 W 4/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

    Tatsächlich verbieten sich solche Rückschlüsse, wie in dem Beschluss des Senats vom 03.04.2012 (20 W 6/09 - Tz. 197 ff. [juris]) in Bezug auf den zeitlich späteren der beiden Verkäufe bereits dargelegt worden ist.

    Von einem mehrere Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Verkaufspreis kann deshalb in der Regel gerade nicht auf den Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag geschlossen werden (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 207 ff. [juris]).

    Einen Grundsatz dahingehend, dass der erzielte Verkaufserlös der Unternehmensbewertung in der Regel zu Grunde zu legen ist, stellt der BGH dagegen nicht auf (vgl. auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 210 [juris]).

  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

    Da der Ausschluss zu einem anderen Stichtag erfolgte, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der im Unternehmensvertrag gewährten Abfindung bei gleichem Beschlusstag von Unternehmensvertrag und Squeeze out besteht (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2012 - 20 W 6/09 als Fortentwicklung zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 20 W 2/11, Juris Rdn. 90 ff.).
  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

    Diese Annahme ist regelmäßig von vornherein dann nicht gerechtfertigt, wenn weniger als 6 Monate verstrichen sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 91; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris, Leitsatz 1 b und Rn. 97 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 468; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 115; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Juris Rn. 18; vgl. auch BGH AG 2011, 590).

    Dort wird u.a. nochmals betont, dass der genannte Wert aus einer Gesamtbetrachtung einer Vielzahl einschlägiger Studien und Übersichten zum Umfang von Überrenditen von Aktien gegenüber Renten resultiert - einschließlich des Beitrags von Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, den der Antragsteller zu 85 in der mündlichen Verhandlung übergeben hat -, dass in die Überlegungen auch der bislang unentschiedene Meinungsstreit darum, ob ein arithmetischer oder geometrischer Mittelwert zu bilden ist, mit einer vermittelnden Lösung Eingang gefunden hat, und dass letztlich der gefundene Wert von 5, 5 % ungefähr in der Mitte der Bandbreite der zur Diskussion gestellten möglichen Werte liegt, von denen keiner wissenschaftlich eindeutig als richtig oder falsch bezeichnet werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 197; zuletzt ausführlich Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 313 bis 384; Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 157 ff; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 bis 134).

    Aus dem Grund kommt die Heranziehung des unternehmenseigenen, aus historischen Kursdaten abgeleiteten Beta-Faktors nicht in Betracht, wenn in dem Untersuchungszeitraum vor dem Bewertungsstichtag ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 170 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, Juris Rn. 122).

    Dem steht das unterjährige Ausscheiden von Aktionären infolge eines Squeeze-Out nicht gleich (BGH a.a.O. Rn. 18 ff; dem folgend OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 94 ff).

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 26 W 8/17

    Gewährung einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-out

    Liegt eine entsprechende Unternehmensplanung vor, beschränkt sich die Überprüfung grundsätzlich darauf, ob die in der Planung enthaltenen Entscheidungen auf zutreffenden Informationen (Tatsachengrundlagen) und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen; diese dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 12.11.2015 - I-26 W 9/14 (AktE) Rn. 32, AG 2016, 329 ff.; 6.4.2011 - I-26 W 2/06 (AktE) Rn. 47; OLG München, Beschluss v. 20.3.2019 - 31 Wx 185/17 Rn. 31, jeweils juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 5.3.2012 - 21 W 11/11 Rn. 22, AG 2012, 417; OLG Stuttgart, Beschluss v. 3.4.2012 - 20 W 6/09 Rn. 131, AG 2012, 839 ff.; Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., Anh. § 305 Rn. 24, 24b m.w.N.).

    3.3.2.4 Damit kommt es nicht weiter darauf an, dass die Degussa zum Bewertungsstichtag 30.5.2006 bereits seit längerem ein (faktisch) konzerniertes Unternehmen war, was der Validität der beobachtbaren eigenen Betafaktoren ebenfalls entgegenstehen kann (vgl. zuletzt Senat, Beschluss v. 22.3.2018 aaO Rn. 98; ebenso bereits Beschluss v. 20.3.2013 - I-26 W 6/09 (AktE) Rn. 62, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 5.3.2012 - 21 W 11/11 Rn. 76, AG 2012, 417 ff.; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 3.4.2012 - 20 W 6/09 Rn. 170 ff., AG 2012, 839; v. 19.1.2011 - 20 W 3/09 Rn. 214, AG 2011, 205 ff.).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

    Da der Ausschluss zu einem anderen Stichtag erfolgt ist, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der im Unternehmensvertrag gewährten Abfindung bei gleichem Beschlusstag von Unternehmensvertrag und Squeeze out besteht (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2012 - 20 W 6/09 als Fortentwicklung zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 20 W 2/11, Juris Rdn. 90 ff.).
  • OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 20/14

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • LG Dortmund, 22.02.2016 - 20 O 512/99
  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 09.07.2021 - 20 W 13/19

    Spruchverfahren Squeeze-out VBH Holding

  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

  • OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft:

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 26 W 8/15

    Anwendbarkeit des Bewertungsstandards IDW 1 2005 bei der Ermittlung des

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Berechnung des Beta-Faktors bei der

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

  • OLG Saarbrücken, 11.06.2014 - 1 W 18/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei "Squeeze-out": Anpassung des

  • OLG Stuttgart, 11.01.2021 - 20 W 10/19

    Festsetzung der angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre einer AG

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 1/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 18/14

    Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der

  • LG Düsseldorf, 30.08.2012 - 31 O 4/06
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 4/18

    Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • LG Düsseldorf, 30.08.2012 - 31 O 4/06 [AktE]

    Angemessene Barabfindung bei Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf

  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11

    Spruchverfahren: Bewertung eines Versicherungsunternehmens

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • OLG Stuttgart, 20.08.2018 - 20 W 1/13

    Angemessene Abfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13

    MCS Modulare Computer und Software Systeme AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out

  • OLG Stuttgart, 04.05.2020 - 20 W 3/19

    Barabfindung und Ausgleichszahlung für Minderheitsaktionäre anlässlich des

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • LG Dortmund, 22.07.2015 - 20 O 115/05

    Squeeze-out Harpen AG: Gutachter sieht Wert einer Aktie bei EUR 23,58

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 26 W 22/12

    Auch Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Keramag AG abgeschlossen

  • LG München I, 06.11.2013 - 5 HKO 2665/12

    Squeeze-out Triumph International AG

  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11

    Squeez-out: Angemessenheit der Abfindung (Börsenkurs als Untergrenze)

  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

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Rechtsprechung
   KG, 19.04.2012 - 25 W 34/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,12261
KG, 19.04.2012 - 25 W 34/12 (https://dejure.org/2012,12261)
KG, Entscheidung vom 19.04.2012 - 25 W 34/12 (https://dejure.org/2012,12261)
KG, Entscheidung vom 19. April 2012 - 25 W 34/12 (https://dejure.org/2012,12261)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 395 Abs 1 FamFG, § 35 Abs 1 S 2 GewO, § 6 Abs 2 S 2 Nr 2 GmbHG, § 8 Abs 3 GmbHG
    Handelsregisterverfahren: Amtslöschung der Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers nach verwaltungsbehördlicher Untersagung der Gewerbeausübung bei einer anderen GmbH

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Gewerbeuntersagung in anderer Sache

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Amtslöschung des Geschäftsführers wegen Untersagung der Gewerbeausübung für einen anderen Unternehmensgegenstand

  • rechtsportal.de

    Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Gewerbeuntersagung in anderer Sache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG §§ 60, 66; InsO § 80
    Anmeldung, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Löschung, Prüfungspflicht, Registergericht, Unternehmensgegenstand, Versicherung

  • beck.de (Kurzinformation)

    Zur Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers wegen umfassender behördlicher Untersagung der Gewerbeausübung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 2151
  • FGPrax 2012, 208
  • NZG 2012, 750
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 10.12.1981 - BReg. 1 Z 184/81

    Zur Versicherung des GmbH-Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 GmbHG

    Auszug aus KG, 19.04.2012 - 25 W 34/12
    Ob dies der Fall ist und damit Ausschlussgründe für den Geschäftsführer bestehen, hat allein das Registergericht zu überprüfen (BayObLG DB 1982, 273; Roth/Altmeppen, a.a.O.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 8 Rn. 16).
  • KG, 16.02.2016 - 22 W 71/15

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Ein solcher Mangel ist anzunehmen, wenn die Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist (KG, Beschluss vom 19.04.2012, 25 W 34/12, juris, Rn. 9; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O., § 395 Rn. 6), aber auch dann, wenn zunächst zutreffende Eintragungen später sachlich unrichtig geworden sind (BayObLG GmbHR 1994, 480; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O., § 395 Rn. 6; Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 395 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2018 - 20 W 80/16

    Amtslöschungsverfahren nach §§ 395, 393 FamFG. Zur Abgrenzung von Handelsrecht

    Maßgeblich ist dabei der tatsächliche oder satzungsgemäße Unternehmensgegenstand (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.04.2012, Az. 25 W 34/12, zitiert nach juris).

    Darauf, dass sich das ausgesprochene Verbot nicht ausdrücklich auch auf die Tätigkeit als "Geschäftsführer einer GmbH" bezieht, kommt es dabei nicht an (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.04.2012, a.a.O.).

  • BGH, 09.03.2021 - II ZB 33/20

    Es ist nicht mehr erforderlich, die Eintragung eines Geschäftsführers von Amts

    Auch in diesem Fall geht es nicht um die Löschung eines nichtigen Beschlusses, sondern um die Löschung der auf der Grundlage dieses Beschlusses unzulässigen Eintragung des Geschäftsführers (vgl. OLG Karlsruhe, NZG 2014, 1238; KG, ZIP 2012, 2151; ZIP 2019, 71, 72; OLG Frankfurt, ZIP 2017, 1273, 1278; Melchior, EWiR 2010, 419, 420; Schulte, NZG 2019, 646, 649; Krafka/Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 444; MünchKommFamFG/Krafka, 3. Aufl., § 395 Rn. 5; Holzer in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 395 Rn. 14; Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., § 6 Rn. 25; Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 6 Rn. 43; aA Müther in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 398 Rn. 2; Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl., § 395 Rn. 7; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 395 Rn. 58).
  • KG, 08.04.2014 - 121 Ss 25/14

    Strafbarkeit von Falschangaben des GmbH-Geschäftsführers gegenüber dem

    Auch der Verweis der Revisionsführerin auf eine neuere Entscheidung des Kammergerichts (vgl. GmbHR 2012, 859) führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • KG, 17.07.2018 - 22 W 34/18

    Löschung einer Eintragung als GmbH-Geschäftsführer aufgrund einer Verurteilung

    Ein solcher Mangel ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist (KG, Beschluss vom 19.04.2012, 25 W 34/12, NZG 2012, 750, juris Rn. 9; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 395 Rn. 6).
  • KG, 16.02.2016 - 22 W 88/14

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Ein solcher Mangel ist anzunehmen, wenn die Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist (KG, Beschluss vom 19.04.2012, 25 W 34/12, juris, Rn. 9; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O., § 395 Rn. 6), aber auch dann, wenn zunächst zutreffende Eintragungen später sachlich unrichtig geworden sind (BayObLG GmbHR 1994, 480; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O., § 395 Rn. 6; Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 395 Rn. 13).
  • KG, 11.04.2016 - 22 W 40/15

    Löschung eines Vereins im Vereinsregister: Wirtschaftliche Betätigung durch

    Ein solcher Mangel ist anzunehmen, wenn die Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist (KG, Beschluss vom 19.04.2012, 25 W 34/12, juris, Rn. 9; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O., § 395 Rn. 6), aber auch dann, wenn zunächst zutreffende Eintragungen später sachlich unrichtig geworden sind (BayObLG GmbHR 1994, 480; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O., § 395 Rn. 6; Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 395 Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2022 - 1 N 17.21

    Erweiterte Gewerbeuntersagung in Bezug auf Tätigkeiten als

    Denn einem Verbot, das die Vertretungsberechtigung in allen Gewerben umfasst, liegt kein bestimmter - sachlich beschränkter - Unternehmensgegenstand zu Grunde (ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 - 7 W 51/20 - n.V.; a.A. KG, Beschluss vom 19. April 2012 - 25 W 34/12 - juris).(Rn.6).

    Die Kammer hat sich mit dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 GewO, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Norm auseinandergesetzt und das Verhältnis zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG ebenso in den Blick genommen wie den dazu ergangenen Beschluss des Kammergerichts vom 19. April 2012 - 25 W 34/12 - (juris).

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2013 - 3 Wx 131/13
    Unrichtig ist daher die Eintragung einer Gesellschaft, die keinen Geschäftsführer hat, ebenso einer Gesellschaft, für die ein Geschäftsführer eingetragen ist, der die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG nicht (vgl. KG, FGPrax 2012, 208) bzw. nicht mehr (vgl. KG NZG 2012, 430) erfüllt, u. a. also die Eintragung eines Geschäftsführers, der aufgrund einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.
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